Verwaltungsgerichtshof
11.09.2019
Ro 2019/08/0001
Der Ersteher einer nach der EO zwangsversteigerten Liegenschaft erwirbt, wie sich insbesondere aus Paragraph 237, Absatz eins, EO ergibt, sofort mit der Erteilung des Zuschlags das Eigentum an der Liegenschaft vergleiche Angst in Angst/Oberhammer, EO3, Paragraph 156, EO Rz 2). Mit diesem Zeitpunkt stehen dem Ersteher gemäß Paragraph 156, Absatz eins, EO auch die von der Liegenschaft erzielten Früchte zu; es kommt dafür weder auf die Rechtskraft des Zuschlags noch auf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung an vergleiche Angst, aaO, Paragraph 156, EO Rz 7). Daraus folgt im Fall einer land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft, dass der betreffende Betrieb grundsätzlich schon ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auf Rechnung und Gefahr des Erstehers geführt wird. Dass der Eigentumserwerb an der Liegenschaft zunächst auflösend vergleiche Angst, aaO, Paragraph 156, EO Rz 4) bzw. - im Fall des Vorbehalts der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufschiebend vergleiche Angst, aaO, Paragraph 183, EO Rz 16; Feil/Marent, EO, Paragraph 156, Rz 5) bedingt ist, steht dem nicht entgegen. Sollte der Zuschlag nachträglich unwirksam oder - insbesondere infolge Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufgehoben werden, so sind zwar gemäß Paragraph 157, EO die vom Ersteher bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten; diese Rückabwicklung ändert aber nichts an der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG, weil mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die mit dem Übergang der Gefahr infolge des Zuschlags eingetretene Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen nachträglichen Wegfall des Zuschlags nicht wieder rückwirkend beseitigt werden kann vergleiche in diesem Sinn - zu einem aufschiebend bedingten Schenkungsvertrag - VwGH 19.10.1993, 92/08/0168, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080001.J03