Verwaltungsgerichtshof
09.09.2020
Ra 2019/07/0118
GRS wie Ra 2016/07/0071 E 21. Juni 2018 RS 3
Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf fremde Wasserbenutzungsrechte kann die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden (VwGH 4.7.1989, 88/07/0135; 17.10.2002, 2001/07/0061).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070118.L03