Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0071 E 21. Juni 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen auf fremde Wasserbenutzungsrechte kann die Erteilung weiterer wasserrechtlicher Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden (VwGH 4.7.1989, 88/07/0135; 17.10.2002, 2001/07/0061).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070118.L03