Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2019/07/0116
Eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments kann völlig unabhängig von der Form der Erledigung, insbesondere deren Entstehung und Genehmigung, erstellt werden. Dabei ist die "elektronische Genehmigung" der Erledigung - nach den Worten des Gesetzes das "Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG 2004) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG 2004)" - von der Amtssignatur nach Paragraph 19, E-GovG 2004 auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Die Darstellung der Amtssignatur (auf einer Ausfertigung) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Zwar kann die Genehmigung mittels einer Amtssignatur erfolgen, was den Vorteil bietet, dass damit auch die Ausfertigungen diese Amtssignatur enthalten und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen; die Verwendung einer Amtssignatur ist aber für die elektronische Genehmigung nicht verpflichtend vergleiche ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12ff; in diesem Sinn auch VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L05