Verwaltungsgerichtshof
08.01.2020
Ra 2019/07/0116
GRS wie Ra 2019/01/0117 B 20. Mai 2019 RS 1
(hier Nichtstattgebung; Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und Tiroler Naturschutzgesetz 2005)
Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381 A/1981; 11.9.2007, AW 2007/08/0059). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Wesentlich ist daher weiterhin, ob der von den Revisionswerbern jeweils mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070116.L01