Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0112

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0113

Rechtssatz

Eine zulässige Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 muss tatsächlich eine Verletzung des Paragraph 104 a, WRG 1959 denkmöglich begründet geltend machen. Dazu ist es zwar nicht jedenfalls erforderlich, entgegenstehenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, zumal dies auf eine Beweiswürdigung hinausläuft, die gerade Inhalt der meritorischen Entscheidung wäre. Es ist aber nicht ausreichend, sich lediglich auf eine Beteiligtenstellung im Verfahren und Beschwerdelegitimation nach Paragraph 102, WRG 1959 zu berufen und in diesem Zusammenhang substanzlos zu behaupten, dass von einem möglichen Verstoß gegen Paragraph 104 a, WRG 1959 auszugehen sei, ohne jedoch in der Beschwerde auch nur im Ansatz zu argumentieren, worin dieser Verstoß liegen solle.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070112.L04