Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0096

Rechtssatz

Eine Aufforstung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, NÖ KulturflächenschutzG 2007 stellt eine Form der Kulturumwandlung dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers des NÖ KulturflächenschutzG 2007 liegt eine "Aufforstung" dann vor, wenn aus forstfachlicher Sicht zu erwarten ist, dass die Pflanzung zu Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 werden wird vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ KulturflächenschutzG 2007 im Antrag von Abgeordneten des Niederösterreichischen Landtages betreffend die Neuerlassung eines NÖ KulturflächenschutzG 2007, Ltg.-830/A-1/76-2007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070096.L02