Verwaltungsgerichtshof
16.10.2019
Ra 2019/07/0095
GRS wie 2004/10/0042 E 18. Mai 2004 RS 1
(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Wenn für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich eine Anlage befindet, unzweifelhaft feststeht, welche Anlage den Gegenstand des Verfahrens (hier: des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung) bildet, so ist die falsche Grundstücksbezeichnung eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides hat. Der Bescheid ist daher in diesem Punkt einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ohne weiteres zugänglich.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070095.L03