Verwaltungsgerichtshof
16.10.2019
Ra 2019/07/0095
GRS wie Ra 2015/07/0108 E 30. März 2017 RS 1
Die Akten lassen dann iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070095.L02