Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0094

Rechtssatz

Nachträgliche künstliche Veränderungen, wie etwa Umbauarbeiten, nach denen die Wasserentnahme nur mehr mittels Pumpe möglich ist, ändern nichts an der Qualifikation als artesischer Brunnen, da dadurch nicht per se die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Wasserentnahme beseitigt ist vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/07/0018; VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0029).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070094.L02