Verwaltungsgerichtshof
24.10.2019
Ra 2019/07/0094
Nachträgliche künstliche Veränderungen, wie etwa Umbauarbeiten, nach denen die Wasserentnahme nur mehr mittels Pumpe möglich ist, ändern nichts an der Qualifikation als artesischer Brunnen, da dadurch nicht per se die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Wasserentnahme beseitigt ist vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/07/0018; VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0029).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070094.L02