Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0093

Rechtssatz

Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der sich grundsätzlich an alle Miteigentümer eines der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, WasserversorgungsG OÖ 2015 unterliegenden Objektes zu richten hat, muss nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden und kann rechtmäßig (auch) an einzelne Miteigentümer ergehen. Es besteht lediglich ein Vollstreckungshindernis, solange der Bescheid nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/06/0154; 28.5.1991, 87/07/0136; 26.2.1991, 90/07/0147).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L05