Verwaltungsgerichtshof
23.01.2020
Ra 2019/07/0093
Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der sich grundsätzlich an alle Miteigentümer eines der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, WasserversorgungsG OÖ 2015 unterliegenden Objektes zu richten hat, muss nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden und kann rechtmäßig (auch) an einzelne Miteigentümer ergehen. Es besteht lediglich ein Vollstreckungshindernis, solange der Bescheid nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/06/0154; 28.5.1991, 87/07/0136; 26.2.1991, 90/07/0147).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L05