Verwaltungsgerichtshof
23.01.2020
Ra 2019/07/0093
Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Auftrag nach Paragraph 5, Absatz 5, WasserversorgungsG OÖ 2015 die Herstellung einer gesicherten und einwandfreien Wasserversorgung für die Bevölkerung einer Gemeinde sowohl in prohibitiver wie auch konstruktiver Hinsicht. Der mit dem Auftrag verbundene Zwang verfolgt somit auch den Zweck der Förderung des Wohles des einzelnen und des Gemeinschaftslebens. Der Auftrag nach Paragraph 5, Absatz 5, WasserversorgungsG OÖ 2015 hat daher verwaltungspolizeilichen Charakter vergleiche VfSlg. 3.201 aus 1957,; 5.910 aus 1969,; 6.262 aus 1970,). Dafür spricht im Übrigen auch, dass das WasserversorgungsG OÖ 2015 im Hinblick auf die Durchsetzung der Anschlussverpflichtung an die Bestimmungen des Oö. AbwasserentsorgungsG 2001, die ihrerseits verwaltungspolizeilichen Charakter haben vergleiche dazu Ausschussbericht 997 aus 2001, BlgLT 25. Gesetzgebungsperiode 3), angeglichen wurde vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 1).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L04