Verwaltungsgerichtshof
29.07.2020
Ra 2019/07/0079
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0080
Den Erläuterungen zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, sowie Paragraph 64, Ziffer 5 und Paragraph 87 e, Absatz 7, Tir. FlVfLG 1996 vergleiche Erl. 157/14, S. 5; 226/17, S. 4f) ist im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber gerade nicht wollte, dass die spezifischen Bestimmungen für Teilwaldrechte auch auf "herkömmliche" ideelle Anteilsrechte an (unverteiltem) Agrargemeinschaftswald Anwendung finden. Vielmehr geht klar hervor, dass durch diese Bestimmungen der Besonderheit von Teilwaldrechten Rechnung getragen werden sollte. Demnach sind nach dem Willen des Gesetzgebers spezielle Bestimmungen nur für "echte" Teilwaldrechte und für in Anteilsrechte am zusammengelegten Teilwald umgewandelte (ursprünglich "echte") Teilwaldrechte vorgesehen. Auf allfällige ideellen Anteilsrechten zugrunde liegende "teilwaldähnliche" Rechte nehmen weder der Gesetzeswortlaut noch die erwähnten Materialien Bezug. Vor diesem Hintergrund fehlen für eine echte, durch Analogie zu schließende Regelungslücke jegliche Anhaltspunkte. Auf Anteilsrechte an (unverteilten) agrargemeinschaftlichen Waldgrundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir. FlVfLG 1996, die nicht aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten entstanden sind, sind daher die für Gemeindegutsgrundstücke bestehenden Regelungen uneingeschränkt anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070079.L04