Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0341 B 16. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will der Revisionswerber aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihm, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen vergleiche VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; VwGH 2.7.2009, 2008/12/0167).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0075

Ra 2019/07/0076

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070074.L01