Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0069

Rechtssatz

Bei der Frage, ob es sich bei einem konkreten Leitungsstrang um eine die Anschlusspflicht auslösende Versorgungsleitung handelt, handelt es sich naturgemäß um eine Frage des Einzelfalls.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070069.L05