Verwaltungsgerichtshof
03.12.2021
Ra 2019/07/0069
Bei der Frage, ob es sich bei einem konkreten Leitungsstrang um eine die Anschlusspflicht auslösende Versorgungsleitung handelt, handelt es sich naturgemäß um eine Frage des Einzelfalls.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070069.L05