Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0028 B 26. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der zur Rechtskontrolle berufene VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070069.L04