Verwaltungsgerichtshof
03.12.2021
Ra 2019/07/0069
GRS wie Ra 2015/07/0028 B 26. Februar 2015 RS 2
Der zur Rechtskontrolle berufene VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070069.L04