Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Rechtssatz

Nach Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ist das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und ebenso abzuschließen. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde (nicht im Einleitungsbescheid, sondern) auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Anordnung, dass das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten ist und dass die Entscheidung darüber, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse und Verhandlungen der Agrarbehörde bestimmt wird, verbietet die Annahme, der Antragsteller könne durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren und dessen Ergebnis bestimmen und auf einzelne Teilaspekte beschränken vergleiche VwGH 29.10.1996, 96/07/0126; VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L16