Verwaltungsgerichtshof
19.05.2022
Ra 2019/07/0065
Aus Paragraph 12, Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich die Grundlage für die Neuregulierung, nämlich das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Entscheidende Grundlage eines Neuregulierungsverfahrens und der Umfang der zu gewährleistenden Rechte sind also nicht die faktisch ausgenutzten Weiderechte und der gegebene tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft, der vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichen kann, sondern allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten vergleiche VwGH 17.12.2008, 2008/07/0136; 20.4.2021, Ra 2020/07/0112). Dies gilt entsprechend auch für ein Ablösungsverfahren, sodass die Basis auch für den Umfang der zu bewertenden Rechte alleine der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten ist, mögen diese - aus welchem Grund auch immer - ihre Nutzungsrechte mittlerweile nicht mehr ausüben, zumal die Rechte nach Paragraph 2, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 nicht verjähren können vergleiche in diesem Sinn zur Nichtmaßgeblichkeit der Frage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag in einem landwirtschaftlichen Betrieb [noch] Tiere gehalten werden, VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L08