Verwaltungsgerichtshof
19.05.2022
Ra 2019/07/0065
Im Fall eines Verzichts auf Einforstungsrechte ist nicht (erst) die Löschung, also dessen grundbücherliche Durchführung, genehmigungspflichtig. Die Aufzählungen der bewilligungspflichtigen Änderungen bzw. Rechtsgeschäfte ist jeweils demonstrativ. Auch wenn sie in dieser Konstellation nur das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft ansprechen, ist auch der Verzicht selbst davon jeweils erfasst. Der Verzicht ist nämlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft bzw. Vertrag vergleiche OGH 17.12.2019, 3 Ob 227/19g, RIS-Justiz RS0033948), und damit ebenso eine "Vereinbarung über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten". Im Übrigen würde die Wirksamkeit eines konkludenten Verzichtes, der wegen einer langjährigen Nichtausübung der Rechte angenommen würde, die Nichtverjährbarkeit von Einforstungsrechten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 unterlaufen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L07