Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0198 E 5. Juli 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L03