Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Rechtssatz

Nach Paragraph 57, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ("Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten") kann dem Verfahren von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden; dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Aus dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass es einer Verfahrenspartei verwehrt wäre, gutachtlichen Schlussfolgerungen durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegenzutreten, wenn dies nicht in Form eines "Planes" erfolgt, der als solcher einem Bescheid nach Paragraph 59, Stmk EinforstungsLG 1983 zu Grunde gelegt werden könnte. Diese Bestimmung regelt in ihrem systematischen Zusammenhang bloß eine der Möglichkeiten, wie jene Pläne erstellt werden können, die dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Sie verfügt hingegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit oder Anforderungen an Privatgutachten und stellt damit auch keine Beschränkung der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde oder des VwG dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L02