Verwaltungsgerichtshof
27.06.2019
Ra 2019/07/0054
Es ist unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen (VwGH 23.10.1984, 83/07/0143).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070054.L01