Verwaltungsgerichtshof
21.10.2021
Ra 2019/07/0052
Eine allein bloß durch die quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ausgelöste Bewilligungspflicht könnte lediglich zu einem Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 oder allenfalls - bei einem Erfordernis aus öffentlichem Interesse - zu einem amtswegigen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 führen. Auf ein solches amtswegiges Vorgehen hat ein Betroffener jedoch keinen Anspruch vergleiche VwGH 30.9.2010, 2007/07/0108; VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L06