Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0052

Rechtssatz

Eine allein bloß durch die quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ausgelöste Bewilligungspflicht könnte lediglich zu einem Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 oder allenfalls - bei einem Erfordernis aus öffentlichem Interesse - zu einem amtswegigen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 führen. Auf ein solches amtswegiges Vorgehen hat ein Betroffener jedoch keinen Anspruch vergleiche VwGH 30.9.2010, 2007/07/0108; VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L06