Verwaltungsgerichtshof
21.10.2021
Ra 2019/07/0052
Weil das Vorliegen eines entsprechenden Privatrechtstitels die Bewilligungspflicht der Änderung der Wasserbenutzungsanlage aus dem Grund der Berührung fremder Rechte ausschließen würde, obliegt es dem VwG auch eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes des im Verfahren von den Mitgliedern der Wasserinteressentengemeinschaft behaupteten Privatrechtstitels, weil die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage in dem nach Paragraph 138, WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.1.2012, 2011/07/0230).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L07