Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0147 E 22. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Schon die objektive Tatsache, dass die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes ausübt, löst nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus (einen privatrechtlichen Titel für die Fassung und Ableitung der Quelle hatte der Bf im vorliegenden Verfahren nicht behauptet).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L01