Verwaltungsgerichtshof
21.10.2021
Ra 2019/07/0052
GRS wie 87/07/0147 E 22. Dezember 1987 RS 1
Schon die objektive Tatsache, dass die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes ausübt, löst nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus (einen privatrechtlichen Titel für die Fassung und Ableitung der Quelle hatte der Bf im vorliegenden Verfahren nicht behauptet).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L01