Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0051

Rechtssatz

Der Zweck des Widerstreitverfahrens besteht darin, dass nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd Paragraph 17, WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Eine Reihung aller Projekte sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L04