Verwaltungsgerichtshof
27.06.2019
Ra 2019/07/0051
Der Zweck des Widerstreitverfahrens besteht darin, dass nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd Paragraph 17, WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Eine Reihung aller Projekte sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L04