Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0051

Rechtssatz

Der Absatz eins, des das Widerstreitverfahren regelnden Paragraph 109, WRG 1959 normiert ausdrücklich, dass bei Vorliegen widerstreitender (Paragraph 17,) Ansuchen vorerst darüber zu entscheiden ist, "welchem Vorhaben der Vorzug gebührt". Diese Bestimmung stellt somit allein auf das obsiegende Vorhaben ab, eine Reihung der anderen Vorhaben ist nicht vorgeschrieben. Auch Paragraph 109, Absatz 4, WRG 1959 regelt, dass "Entscheidungen gemäß Absatz eins, außer Kraft (treten), wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde". Diese Bestimmung hat demnach nicht nur (ebenfalls) allein das im Widerstreitverfahren obsiegende Vorhaben vor Augen, sondern sie normiert auch, dass "Entscheidungen gemäß Absatz eins, bei Nichtbewilligung des obsiegenden Vorhabens außer Kraft treten, was im Ergebnis auch hinsichtlich der Reihung der unterlegenen Vorhaben gälte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L03