Verwaltungsgerichtshof
27.06.2019
Ra 2019/07/0051
Ist das VwG zur Entscheidung in einer Angelegenheit zuständig, ist es auch gefordert, unter anderem eine Interessenabwägung im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren vorzunehmen. Ein solcherart durch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährter Rechtsschutz steht auch mit Artikel 13, MRK und Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch (VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, 0082).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L01