Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0189 E 9. März 2000 RS 4 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Die Aussage, dass ein Antrag auf "Verlängerung" als Antrag auf

Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu deuten sei

(Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153), erfolgte für einen Zeitpunkt, zu

dem es für Wasserbenutzungsrechte betreffend Abwasserbeseitigung

noch keine dem Paragraph 21, Absatz 3, WRG in der Fassung der Novelle 1990 entsprechende

Regelung betreffend die Wiederverleihung gab. Im zeitlichen

Geltungsbereich des Paragraph 21, Absatz 3, WRG in der Fassung der Novelle 1990 ist ein

solcher Antrag als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen. Für einen

Antrag auf "Aufhebung" der Befristung der erteilten

wasserrechtlichen Bewilligung gilt das Gleiche wie für einen Antrag

auf "Verlängerung" der Befristung. Ein solcher Antrag zielt auf

nichts anderes ab als auf die Wiederverleihung des

Wasserbenutzungsrechtes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070023.L04