Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2019/07/0023
GRS wie 99/07/0189 E 9. März 2000 RS 4 (hier ohne die beiden letzten Sätze)
Die Aussage, dass ein Antrag auf "Verlängerung" als Antrag auf
Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes zu deuten sei
(Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153), erfolgte für einen Zeitpunkt, zu
dem es für Wasserbenutzungsrechte betreffend Abwasserbeseitigung
noch keine dem Paragraph 21, Absatz 3, WRG in der Fassung der Novelle 1990 entsprechende
Regelung betreffend die Wiederverleihung gab. Im zeitlichen
Geltungsbereich des Paragraph 21, Absatz 3, WRG in der Fassung der Novelle 1990 ist ein
solcher Antrag als Antrag auf Wiederverleihung anzusehen. Für einen
Antrag auf "Aufhebung" der Befristung der erteilten
wasserrechtlichen Bewilligung gilt das Gleiche wie für einen Antrag
auf "Verlängerung" der Befristung. Ein solcher Antrag zielt auf
nichts anderes ab als auf die Wiederverleihung des
Wasserbenutzungsrechtes.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070023.L04