Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/07/0013

Rechtssatz

Zwar stellt Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 auf die Benutzung des Grundwassers durch den "Grundeigentümer" ab. Im Falle der Einräumung eines Baurechts ist der Bauberechtigte jedoch zur Nutznießung am Grundstück berechtigt, er übt die Nutzungsbefugnisse am Grundstück anstelle des Grundeigentümers aus, der sich für die Dauer des Bestehens des Baurechts vollständig der rechtlichen Möglichkeit begibt, über die Nutzung des Grundstücks zu verfügen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070013.J05