Verwaltungsgerichtshof
28.03.2019
Ra 2019/07/0012
Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen vergleiche VwGH 29.8.2013, 2013/16/0126).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070012.L00