Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0012

Rechtssatz

Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen vergleiche VwGH 29.8.2013, 2013/16/0126).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070012.L00