Verwaltungsgerichtshof
18.05.2021
Ro 2019/07/0004
GRS wie Ra 2015/02/0077 B 11. Mai 2015 RS 2
Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche B 31. Juli 2006, 2006/05/0156; B 12. November 2002, 2000/05/0248).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070004.J01