Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/07/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0077 B 11. Mai 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche B 31. Juli 2006, 2006/05/0156; B 12. November 2002, 2000/05/0248).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070004.J01