Verwaltungsgerichtshof
28.04.2022
Ra 2019/06/0255
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen wegen fehlender Baubewilligung bzw. Anzeige muss die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich einer von einem solchen Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des betreffenden Objektes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein vergleiche etwa VwGH 4.6.2021, Ra 2021/05/0077 oder 21.11.2017, Ra 2017/05/0260 [zur Rechtslage in Niederösterreich], 12.2.2019, Ra 2016/06/0132 [zur Rechtslage in Salzburg], 7.8.2013, 2013/06/0036 [zur Rechtslage in der Steiermark] sowie 23.10.2007, 2003/06/0076 oder auch bereits 12.12.1991, 90/06/0127 [zur Rechtslage in Tirol]). Das VwG hat die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht in beiden Zeitpunkten zu prüfen vergleiche nochmals etwa VwGH 4.6.2021, Ra 2021/05/0077, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060255.L01