Verwaltungsgerichtshof
19.06.2020
Ra 2019/06/0176
Eine Rechtsgrundlage für die Legitimation zur Erhebung einer Verhaltensbeschwerde kann aus Paragraph 114, Stmk VolksrechteG 1986 schon im Hinblick darauf nicht abgeleitet werden, dass nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die dort genannten Angelegenheiten vorgesehen werden können, die genannte ins Treffen geführte Bestimmung jedoch bereits ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht begründet vergleiche zum Begriff "Organe des Bundes" im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, des AuskunftspflichtG 1987 sinngemäß VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, Rn 32).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060176.L02