Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0136

Rechtssatz

Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nach Rechtsprechung und Lehre nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig vergleiche zum Ganzen VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060136.L01