Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/06/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es Aufgabe eines VwG, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060020.J02