Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/06/0007

Rechtssatz

Die Rechtskraft von Bescheiden findet ganz allgemein (nicht nur von Bescheiden mit dinglicher Wirkung) ihre Grenze in der Änderung der Rechtslage, soweit nicht durch Übergangsbestimmungen das Unberührtbleiben früher erlassener Bescheide angeordnet wird. In diesem Sinn ist auch eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung von Bauwerken oder ihrer Teile - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - grundsätzlich möglich. Dass die hier in Rede stehende Bestimmung über den Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, Slbg ROG 2009, wonach das Verbot einer touristischen Nutzung von Wohnungen außerhalb von ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen (lediglich) nicht für Wohnungen gilt, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. April 2009) rechtmäßig genutzt wurden, unsachlich wäre bzw. im Hinblick auf die geltend gemachte "dingliche Wirkung" des Baubewilligungsbescheides in Rechte der revisionswerbenden Parteien eingriffe, ist nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060006.L02