Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0327

Rechtssatz

Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ BauO 1994 stellt allein darauf ab, dass eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung nach Paragraph 42, oder Paragraph 43, OÖ BauO 1994 anzuzeigen ist, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt wird; aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass ein Benützungsverbot immer nur dann zu erlassen ist, wenn eine bauliche Anlage betroffen ist, für die eine Baubewilligung vorliegt. Der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ BauO 1994 enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 OÖ BauO 1994 dient dabei lediglich der Umschreibung der von einer Benützungsuntersagung allenfalls umfassten baulichen Anlagen, das sind die darin genannten Wohngebäude oder Nebengebäude und sonstigen baulichen Anlagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050327.L02