Verwaltungsgerichtshof
04.12.2020
Ra 2019/05/0294
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Der vorliegende Bebauungsplan trifft eine Regelung über die Dachneigung und legt diese mit einem zahlenmäßig definierten Wert, nämlich von 35 bis 50 Grad, fest. Insofern ist von einer ausreichend konkreten Festlegung auszugehen vergleiche VwGH 17.4.2020, Ra 2019/05/0037). Somit liegt eine im Bebauungsplan festgesetzte besondere Bestimmung über die Dachneigung vor, welche gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 4, letzter Satz Wr BauO bei der Bildung des zulässigen Gebäudeumrisses heranzuziehen ist. Dass vorliegend nicht nur ein bestimmter Winkel als Höchstmaß, sondern eine Bandbreite festgesetzt ist, ändert daran nichts. Das VwG hat daher seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Ausbildung der Dachneigung durch den Verweis des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO auf Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO einschließlich dessen letzten Satzes zwischen 35 bis 50 Grad bewegen muss. Eine derartige Festsetzung in einem Bebauungsplan bedeutet für den betroffenen Nachbarn, dass er gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO nur eine Überschreitung des maximal zulässigen Gebäudeumrisses geltend machen kann vergleiche erneut VwGH 17.4.2020, Ra 2019/05/0037).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L09