Verwaltungsgerichtshof
04.12.2020
Ra 2019/05/0294
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des Paragraph 134 a, Wr BauO nicht zuordnen. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0007, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L08