Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0294

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0295

Ra 2019/05/0296

Ra 2019/05/0297

Rechtssatz

Mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, wird eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Eine solche Einwendung lässt sich nämlich dem Katalog des Paragraph 134 a, Wr BauO nicht zuordnen. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0007, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L08