Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0294

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0295

Ra 2019/05/0296

Ra 2019/05/0297

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0002 E 26. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO enthaltene Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Jeder Nachbar hat somit nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, ein Mitspracherecht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L02