Verwaltungsgerichtshof
04.12.2020
Ra 2019/05/0294
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
GRS wie Ro 2015/05/0002 E 26. September 2017 RS 1
Der in Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO enthaltene Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur soweit geltend machen kann, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Jeder Nachbar hat somit nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, ein Mitspracherecht.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L02