Verwaltungsgerichtshof
25.08.2020
Ra 2019/05/0229
Soweit die Revision geltend macht, dass Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage kämen, weil das VwG damit seine Entscheidungskompetenz überschritte, ist dem der eindeutige Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 entgegenzuhalten: Auf Grund dessen kann auch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht dahingehend eingeschränkt sein, dass in jedem Fall ausschließlich nur das Gegenstand der Entscheidung des VwG sein kann, was im ursprünglichen Einreichplan dargestellt war, und eine Änderung im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG unzulässig wäre.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L01