Verwaltungsgerichtshof
03.08.2020
Ra 2019/05/0226
Die Art der Abweichung ist für die Frage, ob sie von Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 erfasst ist, nicht relevant. Der Wortlaut des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 legt nicht fest, in welchem Ausmaß von der ursprünglichen Baubewilligung abgewichen worden sein muss. Insbesondere wird nicht normiert, dass nur eine Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung, welche ein rechtliches aliud bewirkt hat und damit eine gänzliche neuerliche Baubewilligung notwendig macht, von Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 erfasst sein soll.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050226.L03