Verwaltungsgerichtshof
12.08.2020
Ra 2019/05/0223
Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten vergleiche VwGH 1.4.2008, 2004/06/0104). Das bedeutet, dass der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung genehmigt worden ist, noch nicht bedingt, dass diese Anlage auch nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss. Gewerbebehörde und Baubehörde haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche VwGH 24.4.2007, 2004/05/0285).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050223.L03