Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0116

Rechtssatz

Mit dem rechtskräftigen Titelbescheid wurde die Eigentümerin des Grundstückes verpflichtet, den abgestellten Pferdestall samt Unterbau auf einem näher bezeichneten Grundstück abzutragen. Der Standort des Pferdestalles wurde dabei lediglich mit der Grundstücksnummer bestimmt, eine nähere örtliche Definition ist nicht erfolgt. Der Spruch des Titelbescheides lässt keine Zweifel offen, dass eine Entfernung des Objektes vom Grundstück an sich und nicht bloß vom bisherigen Standort innerhalb des Grundstückes beabsichtigt war vergleiche dazu VwGH 12.11.2002, 2001/05/0199).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050116.L03