Verwaltungsgerichtshof
30.07.2019
Ra 2019/05/0114
Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf einen von einem Berichter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG getroffenen Beschluss, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung behauptet, ist zu bemerken, dass eine solche Rechtsprechung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur durch eine von einem Senat des VwGH getroffene Entscheidung und nicht durch Entscheidungen von Berichtern (Einzelrichtern) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG begründet wird. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 135, Absatz eins, sechster Satz B-VG, wonach der VwGH durch Senate erkennt, wobei die Organisation und das Verfahren des VwGH (u.a.) durch das gemäß Artikel 136, Absatz 4, B-VG erlassene VwGG geregelt werden, und aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGG, worin im Zusammenhang mit dem Abgehen von der bisherigen hg. Rechtsprechung bzw. der nicht einheitlichen Beantwortung einer zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung (insoweit lediglich) von der Verstärkung eines Fünfersenates die Rede ist.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L04