Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0114

Rechtssatz

Paragraph 56, Absatz 2, OÖ BauO 1994 gleicht in seinem Wortlaut und seiner Systematik im Wesentlichen der Regelung des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene hg. Judikatur auf Paragraph 56, Absatz 2, OÖ BauO 1994 übertragen werden kann. Danach hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und ermöglicht erst die ausreichende Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche etwa VwGH 9.4.2019, Ra 2017/06/0211, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L01