Aus § 124 Abs. 4 Wr BauO ergibt sich, dass ein konkludenter Bauwerberwechsel nicht in Frage kommt (arg.: "Diese Anzeige ist...zu unterfertigen.").Aus Paragraph 124, Absatz 4, Wr BauO ergibt sich, dass ein konkludenter Bauwerberwechsel nicht in Frage kommt (arg.: "Diese Anzeige ist...zu unterfertigen.").