Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung, bei Zurückziehung des Feststellungsantrages gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 zu deren Wirksamkeit auch den Nachweis der Zurückziehung allfälliger materienrechtlicher Genehmigungsanträge bzw. entsprechende eidesstattliche Erklärungen vorzulegen, ist nicht ersichtlich; dass weiters bei Zurückziehung eines nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 gestellten Feststellungsantrages Paragraph 13, Absatz 7, AVG und das damit verbundene Recht des Antragstellers, in jeder Lage des Verfahrens über seinen Antrag zu disponieren, nicht oder nur unter Bedingungen anwendbar sein sollte, lässt sich dem UVPG 2000 weder entnehmen, noch wäre eine solche Bestimmung ohne Darstellung, dass sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist, mit Artikel 11, Absatz 2, B-VG vereinbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J10