Verwaltungsgerichtshof
25.06.2021
Ro 2019/05/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019
Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung, bei Zurückziehung des Feststellungsantrages gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 zu deren Wirksamkeit auch den Nachweis der Zurückziehung allfälliger materienrechtlicher Genehmigungsanträge bzw. entsprechende eidesstattliche Erklärungen vorzulegen, ist nicht ersichtlich; dass weiters bei Zurückziehung eines nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 gestellten Feststellungsantrages Paragraph 13, Absatz 7, AVG und das damit verbundene Recht des Antragstellers, in jeder Lage des Verfahrens über seinen Antrag zu disponieren, nicht oder nur unter Bedingungen anwendbar sein sollte, lässt sich dem UVPG 2000 weder entnehmen, noch wäre eine solche Bestimmung ohne Darstellung, dass sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist, mit Artikel 11, Absatz 2, B-VG vereinbar.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J10