Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Zuständige UVP-Behörde ist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVPG 2000 die Landesregierung. Dieser, und nur dieser, steht gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach der genannten Gesetzesbestimmung offen; dem BVwG kommt hingegen eine Behördenzuständigkeit zur amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 weder auf Grund der für das BVwG maßgebenden Zuständigkeitsbestimmungen noch nach seiner Stellung im Rechtsschutzgefüge zu. Während die Verwaltungsbehörde in jenen Fällen, in denen auch eine amtswegige Verfahrensführung in Frage kommt, im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vor Erlassung des Bescheides allenfalls auf ein amtswegiges Verfahren "umsteigen" könnte, ist dies dem VwG, das (soweit vorliegend relevant) zur Entscheidung über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), sohin zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, nicht aber zur Führung der Verwaltung, zuständig ist, jedenfalls verwehrt vergleiche die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S. 4 und 12f; Ausschussbericht 1771 BlgNR römisch 24 . GP, S. 2; vergleiche auch VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J07