Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Dass das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auch von Amts wegen - durch die zuständige Behörde - hätte geführt werden können, ist in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden, in der der verfahrenseinleitende Antrag durch die Antragstellerin zurückgezogen wurde und der Bescheid der Verwaltungsbehörde daher ersatzlos zu beheben ist, für die weitere Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Beschwerden in der Sache nicht ausreichend. Schon angesichts der strikt einzuhaltenden gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen geht die Begründung des BVwG unter Hinweis auf die Verfahrensökonomie fehl, die Behörde hätte im Fall der Aufhebung des Bescheides durch das BVwG "u.U. auch die Verpflichtung", einen neuen Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen, zumal das Feststellungsverfahren auch von Amts wegen nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht zwingend ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J13